Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für der Firma Videotechnik Bär GmbH (Stand Januar 2013)
(AGBs zum Verkauf finden Sie auf dieser Seite unten)
1. Anwendungsbereich:
1.1. Die Firma Videotechnik Bär GmbH, Brühlstr. 42, 88416 Ochsenhausen – im Nachfolgenden Videotechnik Bär genannt – vermietet zu den nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen Film- und Produktionstechnik gegen Entgelt.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge von der Videotechnik Bär über Film- und Produktionstechnik im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sind.
1.3. Abweichende Geschäfts- oder Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Reservierung und Vertragsabschluss:
2.1. Die Leistungsbeschreibungen der Videotechnik Bär stellen noch kein verbindliches Angebot dar.
2.2. Eine Reservierung oder Miete ist nur durch Unternehmer (§ 14), nicht aber durch Verbraucher (§ 13 BGB) zulässig. Der Mieter versichert bei der Reservierung, Unternehmer zu sein, das heißt in Ausübungen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Hinzukommend versichert der Mieter, über eine nachweisbare Ausbildung oder sonstige Qualifikation zum professionellen Einsatz der Mietsache zu verfügen. Videotechnik Bär ist berechtigt, Nachweise über die Qualifikation des Mieters zu verlangen.
2.3. Der Vertrag kommt durch Antrag des Mieters per Email, per Fax, oder Telefon und Annahme seitens der Videotechnik Bär in mindestens Textform (z.B. Brief, Email oder Telefax) zustande. Jedoch ist der Mieter verpflichtet, bei Abholung der Mietsache, den Vertragsinhalt, den Erhalt der Mietsache und die Anwendbarkeit der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Schriftform zu bestätigen und die eigene Identität gegenüber Videotechnik Bär durch ein amtliches Ausweisdokument nachzuweisen.
2.4. Mündliche Nebenabreden und Zusagen zur Verfügbarkeit und Mietbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie in mindestens Textform durch Videotechnik Bär bestätigt werden. Die Mitarbeiter von Videotechnik Bär sind zu mündlichen Nebenabreden nicht berechtigt und bedürfen hierfür stets der Bestätigung der Geschäftsführung.
3. Mietsache und Mietzeit:
3.1. Mietsache und Mietzeit sind in der Reservierung des Mieters oder in dem Vertrag verbindlich festgelegt. Die Videotechnik Bär behält sich vor, die Mietsache durch einen gleichwertigen Mietgegenstand zu ersetzen, sofern nicht berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen und die Ersetzung deshalb für den Mieter unzumutbar ist. Der Tag der Bereitstellung der Mietsache und der Tag der Rückgabe sind von der Mietzeit eingeschlossen.Jeder Änderung oder Verlängerung der Mietzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig. Eine Verlängerung muss rechtszeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden.
3.2. DA Videotechnik Bär sensible, elektronische Video/Produktionstechnik (z.B. Kamera-,Ton-, Lichttechnik) vermietet (nachfolgend „Mietsache“), sind zum Schutz der Mietsache und zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit vom Mieter vorab Informationen zu deren konkret geplantem Einsatz mitzuteilen. Ist eine Verwendung der Mietsache mit anderen Geräten, welche nicht von Videotechnik Bär stammen, vorgesehen, ist vom Mieter hierauf vorab ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Mietsache darf nur zu dem im Mietvertrag genannten Zweck verwendet werden.
3.3. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Videotechnik Bär darf der Mieter die Mietsache nicht an einen anderen als im Mietvertrag genannten Ort verbringen oder auf eine andere Weise als vereinbart nutzen oder Dritten zur Nutzung überlassen.
3.4. Neben der zeitlich begrenzten und entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Mietsache kann als gesondert zu vergütende Zusatzleistung die Anlieferung und Montage der Mietsache vereinbart werden.
4. Mietzins:
Als Mietzins gelten die von Videotechnik Bär auf Anfrage übermittelten Preise im Zeitpunkt der Reservierung durch den Mieter. Die Gesamtpreise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt.
5. Übergabe der Mietsache und Abholung:
5.1. Die Mietsache wird am Sitz von Videotechnik Bär übergeben (Erfüllungsort), soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Auf Grund gesonderter individueller Vereinbarung in mindestens Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kann die Mietsache auch auf Kosten und Gefahr des Mieters an einen anderen Ort versandt werden.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Sache zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt bei Videotechnik Bär abzuholen. Verzögert sich die Abholung der Mietsache aus Vermieter zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr während der Zeit der Verzögerung auf den Mieter über. Die entstehenden Kosten für die Bereitstellung trägt der Mieter.
5.3. Der Mieter hat die Sache bei Übergabe unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel der Mietsache gegenüber Videotechnik Bär unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erhebt der Mieter keine Einwände gegen den Zustand der Mietsache, gilt diese als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Satz 1 von Ziff. 5.3 gilt entsprechend, soweit Mängel der Mietsache zu einem späteren Zeitpunkt auftreten.
6. Kündigung des Mietvertrages:
6.1. Nachdem die Mietsache grundsätzlich für die im Mietvertrag bestimmte Vertragsdauer überlassen wird, ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor und während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.
6.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Videotechnik Bär insbesondere dann vor, wenn
6.2.1. Der Mieter den Mietzins im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit seiner Zahlung für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät ,
6.2.2. der Mieter die Mietsache vertragswidrig an einen anderen als den vereinbarten Ort verbringt,
6.2.3. der Mieter die Mietsache vertragswidrig auf eine andere als die vereinbarte Art und Weise benutzt oder
6.2.4. der Mieter die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Videotechnik Bär einem Dritten überlässt,
6.3. wird der Mietvertrag – gleich aus welchem Grund und durch welche Vertragspartei – fristlos gekündigt, hat der Mieter die Mietsache unverzüglich an die Videotechnik an deren Sitz zurückzugeben.
7. Rückgabe der Mietsache:
7.1. Der Mieter hat die Mietsache am Sitz der Videotechnik Bär zurückzugeben, sofern nichts anderes vertraglich zwischen den Parteien vereinbart ist. Gibt der Mieter die Mietsache vertragswidrig nicht am Sitz von Videotechnik Bär zurück, so hat der Mieter die durch die Rückgabe an einen anderen Ort für Videotechnik Bär entstehenden Mehrkosten zu tragen.
7.2. § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) findet keine Anwendung, das heißt diese Vorschrift wird ausgeschlossen.
7.3. Der Mieter hat die Mietsache an Videotechnik Bär in dem Zustand zurückzureichen, der dem Zustand der Mietsache bei der Übernahme zu Vertragsbeginn unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch Abnutzungen entspricht, die Rückgabeverpflichtung umfasst auch etwaige Transportverpackungen, Bedingungsanleitungen, Kabelverbindungen und sonstiges Zubehör.
7.4. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur vollständigen Rückgabe der Mietsache innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht nach, bezahlt er bis zur vollständigen Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend des vereinbarten Mietzinses. Der Mieter steht ausdrücklich der Nachweis offen, dass Videotechnik Bär kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche der Videotechnik Bär bleiben unberührt.
7.5. Bei Rückgabe der Mietsache in nicht ordnungsgemäßem Zustand haftet der Mieter für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall der Videotechnik Bär in Höhe des vereinbarten Tages Mietzinses. Dem Mieter steht ausdrücklich der Nachweis offen, dass Videotechnik kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche von Videotechnik Bär bleiben unberührt.
8. Miete:
8.1. Soweit die Höhe der Mieter, das heißt des Mietzinses nicht im Mietvertrag festgelegt ist, gilt der in der jeweils beim Vertragsabschluss von Videotechnik Bär mit der Reservierungsbestätigung mitgeteilte Mietzins als vereinbart.
8.2. Etwaige Zusatzleistungen wie Installation, Einweisung, Montage sind vom Mietzins nicht umfasst. Sind Zusatzleistungen vereinbart, die Höhe des Entgelts jedoch nicht ausdrücklich festgelegt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
8.3. Hat der Mieter die Mietsache reserviert, holt er die Mietsache jedoch nicht oder nicht zum vereinbarten Termin ab, entfällt deshalb nicht seine Verpflichtung zur Bezahlung des vereinbarten Mietzinses. Videotechnik Bär ist berechtigt, die Mietsache einen Tag nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an Dritte zu vermieten. Der durch die anderweitige Vermietung erzielte Mietzins wird auf die Zahlungsverpflichtung des Mieters (gem. Ziff. 9.3 Satz 1) angerechnet.
8.4. Der Mieter trägt die Kosten für die während der Dauer der Mietzeit angefallenen notwendigen Reparaturen mit Ausnahme der Reparaturen, die in Folge normaler Abnutzung oder nachweislich vorbestehender Mängel der Mietsache erforderlich sind. Die Beweislast dafür, dass eine normale Abnutzung oder vorstehende Mängel im Sinne vorstehenden Satzes vorlagen, trägt der Mieter.
8.5. Reparaturen dürfen ausschließlich durch Videotechnik Bär oder von Videotechnik Bär beauftragte Dritte durchgeführt werden, es sei denn, Videotechnik Bär gestattet dem Mieter zuvor schriftlich, die Reparatur selbst oder durch einen Dritten ausführen zu lassen.
9. Mietzinszahlungsbedingungen:
9.1. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zwischen den Parteien für den Einzelfall gilt für die Zahlung des Mietzinses folgendes:
9.1.1. Der Mietzins ist grundsätzlich im Voraus bei Abholung der Mietsache zur Zahlung fällig.
9.1.2. Bei einer Reservierung mehr als 6 Monate in Voraus erfolgt eine verbindliche Annahme des Angebots des Mieters und der aufschiebenden Bedingung der Überweisung eines Abschlags im Voraus. Die Höhe des Abschlags wird von Videotechnik Bär nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer der Mietzeit sowie der Mietsache festgelegt und dem Mieter in Textform mitgeteilt.
9.2. Ist im Einzelfall, (z.B. im Falle einer nachträglichen einvernehmlichen Verlängerung der Mietzeit) eine Zahlung gegen Rechnung vereinbart, so sind alle Rechnungsbeträge spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung vom Mieter zu bezahlen.
10. Nebenpflichten des Mieters:
10.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln, insbesondere vor Überbeanspruchung zu schützen sowie für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen. Etwaige Gefahrenerhöhungen sind von Videotechnik Bär vor Nutzung der Mietsache mitzuteilen. Vom Mieter vorgenommene Einstellungen (z.B. Menü-Einstellungen von Kameras) sind vor Rückgabe auf den Standard zurück zu setzen. Speichermedien, welche den Mieter leer zur Nutzung überlassen worden sind, müssen vom Mieter vor der Rückgabe gelöscht werden.
10.2. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Videotechnik Bär Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von Videotechnik Bär oder vom Hersteller angebracht wurden, zu entfernen.
10.3. Der Mieter darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Videotechnik Bär einem Dritten keinerlei Rechte an der Mietsache einräumen. Der Mieter darf auch keine Rechte aus dem Mietvertrag Dritten übertragen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder der gleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, hat der Mieter dies Videotechnik Bär unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum von Videotechnik Bär hinzuweisen.
10.4. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes der Mietsache ein Mangel, muss der Mieter diesen Mangel unverzüglich nach dessen Entdeckung Videotechnik Bär den mindestens Textform (z.B. Brief, Fax oder Email) mitteilen.
10.5. Im Falle des Abhandenkommens oder sonstigen Verlustes der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, dies den örtlichen Polizeibehörden und unverzüglich der Videotechnik mitzuteilen.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung:
11.1. Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Mieter jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.
11.2. Außer im Bereich des § 354 a HGB (Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung) kann der Mieter Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Videotechnik Bär an Dritte abtreten.
12. Haftung von Videotechnik Bär:
12.1. Videotechnik Bär leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
12.1.1. Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
12.1.2. Bei grober Fahrlässigkeit haftet Videotechnik Bär in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
12.1.3. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung der ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig Vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht, z.B. Überlassung der Mietsache) haftet Videotechnik Bär jedoch in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.
12.1.4. Befindet sich Videotechnik Bär in ihrer Leistung in Verzug, so haftet sie wegen dieser Leistung auch für Zufall unbeschränkt, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtszeitiger Leistung eingetreten wäre.
12.2. Soweit die Haftung von Videotechnik Bär ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Videotechnik Bär.
12.3. Videotechnik Bär behält sich den Einwand des Mitverschuldens vor. Insbesondere hat der Mieter die Pflicht zur Datensicherung nach dem aktuellen Stand der Technik.
12.4. Die vorstehenden Absätze der Ziff. 12 (Haftung von Videotechnik Bär) gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei Ansprüchen aus Produkthaftungsgesetz.
13. Besichtigungs-und Untersuchungsrechte von Videotechnik Bär:
Videotechnik Bär ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter jederzeit berechtigt, die Mietsache zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter hat Videotechnik Bär bei der Besichtigung und Untersuchung zu unterstützen. Videotechnik Bär trägt eventuelle Kosten der Besichtigung und Untersuchung der Mietsache.
14. Schlussbestimmungen:
14.1. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages, der Allgemeinen Mietbedingungen und Nebenabreden müssen schriftlich erfolgen.
14.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus und im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Mietbedingungen zu Grunde liegenden Mietvertrag ist 88416 Ochsenhausen. Für Anträge und Klagen der Videotechnik Bär gegenüber dem Mieter gilt zu dem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand.