Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für der Firma Videotechnik Bär GmbH (Stand Januar 2013)

(AGBs zum Verkauf finden Sie auf dieser Seite unten) 

1. Anwendungsbereich:

1.1. Die Firma Videotechnik Bär GmbH, Brühlstr. 42, 88416 Ochsenhausen – im Nachfolgenden Videotechnik Bär genannt – vermietet zu den nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen Film- und Produktionstechnik gegen Entgelt.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge von der Videotechnik Bär über Film- und Produktionstechnik im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sind.

1.3. Abweichende Geschäfts- oder Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Reservierung und Vertragsabschluss:

2.1. Die Leistungsbeschreibungen der Videotechnik Bär stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

2.2. Eine Reservierung oder Miete ist nur durch Unternehmer (§ 14), nicht aber durch Verbraucher (§ 13 BGB) zulässig. Der Mieter versichert bei der Reservierung, Unternehmer zu sein, das heißt in Ausübungen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Hinzukommend versichert der Mieter, über eine nachweisbare Ausbildung oder sonstige Qualifikation zum professionellen Einsatz der Mietsache zu verfügen. Videotechnik Bär ist berechtigt, Nachweise über die Qualifikation des Mieters zu verlangen.

2.3. Der Vertrag kommt durch Antrag des Mieters per Email, per Fax, oder Telefon und Annahme seitens der Videotechnik Bär in mindestens Textform (z.B. Brief, Email oder Telefax) zustande. Jedoch ist der Mieter verpflichtet, bei Abholung der Mietsache, den Vertragsinhalt, den Erhalt der Mietsache und die Anwendbarkeit der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Schriftform zu bestätigen und die eigene Identität gegenüber Videotechnik Bär durch ein amtliches Ausweisdokument nachzuweisen.

2.4. Mündliche Nebenabreden und Zusagen zur Verfügbarkeit und Mietbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie in mindestens Textform durch Videotechnik Bär bestätigt werden. Die Mitarbeiter von Videotechnik Bär sind zu mündlichen Nebenabreden nicht berechtigt und bedürfen hierfür stets der Bestätigung der Geschäftsführung.

3. Mietsache und Mietzeit:

3.1. Mietsache und Mietzeit sind in der Reservierung des Mieters oder in dem Vertrag verbindlich festgelegt. Die Videotechnik Bär behält sich vor, die Mietsache durch einen gleichwertigen Mietgegenstand zu ersetzen, sofern nicht berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen und die Ersetzung deshalb für den Mieter unzumutbar ist. Der Tag der Bereitstellung der Mietsache und der Tag der Rückgabe sind von der Mietzeit eingeschlossen.Jeder Änderung oder Verlängerung der Mietzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig. Eine Verlängerung muss rechtszeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden.

3.2. DA Videotechnik Bär sensible, elektronische Video/Produktionstechnik (z.B. Kamera-,Ton-, Lichttechnik) vermietet (nachfolgend „Mietsache“), sind zum Schutz der Mietsache und zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit vom Mieter vorab Informationen zu deren konkret geplantem Einsatz mitzuteilen. Ist eine Verwendung der Mietsache mit anderen Geräten, welche nicht von Videotechnik Bär stammen, vorgesehen, ist vom Mieter hierauf vorab ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Mietsache darf nur zu dem im Mietvertrag genannten Zweck verwendet werden.

3.3. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Videotechnik Bär darf der Mieter die Mietsache nicht an einen anderen als im Mietvertrag genannten Ort verbringen oder auf eine andere Weise als vereinbart nutzen oder Dritten zur Nutzung überlassen.

3.4. Neben der zeitlich begrenzten und entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Mietsache kann als gesondert zu vergütende Zusatzleistung die Anlieferung und Montage der Mietsache vereinbart werden.

4. Mietzins:

Als Mietzins gelten die von Videotechnik Bär auf Anfrage übermittelten Preise im Zeitpunkt der Reservierung durch den Mieter. Die Gesamtpreise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt.

5. Übergabe der Mietsache und Abholung:

5.1. Die Mietsache wird am Sitz von Videotechnik Bär übergeben (Erfüllungsort), soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Auf Grund gesonderter individueller Vereinbarung in mindestens Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kann die Mietsache auch auf Kosten und Gefahr des Mieters an einen anderen Ort versandt werden.

5.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Sache zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt bei Videotechnik Bär abzuholen. Verzögert sich die Abholung der Mietsache aus Vermieter zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr während der Zeit der Verzögerung auf den Mieter über. Die entstehenden Kosten für die Bereitstellung trägt der Mieter.

5.3. Der Mieter hat die Sache bei Übergabe unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel der Mietsache gegenüber Videotechnik Bär unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erhebt der Mieter keine Einwände gegen den Zustand der Mietsache, gilt diese als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Satz 1 von Ziff. 5.3 gilt entsprechend, soweit Mängel der Mietsache zu einem späteren Zeitpunkt auftreten.

6. Kündigung des Mietvertrages:

6.1. Nachdem die Mietsache grundsätzlich für die im Mietvertrag bestimmte Vertragsdauer überlassen wird, ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor und während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

6.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Videotechnik Bär insbesondere dann vor, wenn

6.2.1. Der Mieter den Mietzins im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit seiner Zahlung für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät ,

6.2.2. der Mieter die Mietsache vertragswidrig an einen anderen als den vereinbarten Ort verbringt,

6.2.3. der Mieter die Mietsache vertragswidrig auf eine andere als die vereinbarte Art und Weise benutzt oder

6.2.4. der Mieter die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Videotechnik Bär einem Dritten überlässt,

6.3. wird der Mietvertrag – gleich aus welchem Grund und durch welche Vertragspartei – fristlos gekündigt, hat der Mieter die Mietsache unverzüglich an die Videotechnik an deren Sitz zurückzugeben.

7. Rückgabe der Mietsache:

7.1. Der Mieter hat die Mietsache am Sitz der Videotechnik Bär zurückzugeben, sofern nichts anderes vertraglich zwischen den Parteien vereinbart ist. Gibt der Mieter die Mietsache vertragswidrig nicht am Sitz von Videotechnik Bär zurück, so hat der Mieter die durch die Rückgabe an einen anderen Ort für Videotechnik Bär entstehenden Mehrkosten zu tragen.

7.2. § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) findet keine Anwendung, das heißt diese Vorschrift wird ausgeschlossen.

7.3. Der Mieter hat die Mietsache an Videotechnik Bär in dem Zustand zurückzureichen, der dem Zustand der Mietsache bei der Übernahme zu Vertragsbeginn unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch Abnutzungen entspricht, die Rückgabeverpflichtung umfasst auch etwaige Transportverpackungen, Bedingungsanleitungen, Kabelverbindungen und sonstiges Zubehör.

7.4. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur vollständigen Rückgabe der Mietsache innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht nach, bezahlt er bis zur vollständigen Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend des vereinbarten Mietzinses. Der Mieter steht ausdrücklich der Nachweis offen, dass Videotechnik Bär kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche der Videotechnik Bär bleiben unberührt.

7.5. Bei Rückgabe der Mietsache in nicht ordnungsgemäßem Zustand haftet der Mieter für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall der Videotechnik Bär in Höhe des vereinbarten Tages Mietzinses. Dem Mieter steht ausdrücklich der Nachweis offen, dass Videotechnik kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche von Videotechnik Bär bleiben unberührt.

8. Miete:

8.1. Soweit die Höhe der Mieter, das heißt des Mietzinses nicht im Mietvertrag festgelegt ist, gilt der in der jeweils beim Vertragsabschluss von Videotechnik Bär mit der Reservierungsbestätigung mitgeteilte Mietzins als vereinbart.

8.2. Etwaige Zusatzleistungen wie Installation, Einweisung, Montage sind vom Mietzins nicht umfasst. Sind Zusatzleistungen vereinbart, die Höhe des Entgelts jedoch nicht ausdrücklich festgelegt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

8.3. Hat der Mieter die Mietsache reserviert, holt er die Mietsache jedoch nicht oder nicht zum vereinbarten Termin ab, entfällt deshalb nicht seine Verpflichtung zur Bezahlung des vereinbarten Mietzinses. Videotechnik Bär ist berechtigt, die Mietsache einen Tag nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an Dritte zu vermieten. Der durch die anderweitige Vermietung erzielte Mietzins wird auf die Zahlungsverpflichtung des Mieters (gem. Ziff. 9.3 Satz 1) angerechnet.

8.4. Der Mieter trägt die Kosten für die während der Dauer der Mietzeit angefallenen notwendigen Reparaturen mit Ausnahme der Reparaturen, die in Folge normaler Abnutzung oder nachweislich vorbestehender Mängel der Mietsache erforderlich sind. Die Beweislast dafür, dass eine normale Abnutzung oder vorstehende Mängel im Sinne vorstehenden Satzes vorlagen, trägt der Mieter.

8.5. Reparaturen dürfen ausschließlich durch Videotechnik Bär oder von Videotechnik Bär beauftragte Dritte durchgeführt werden, es sei denn, Videotechnik Bär gestattet dem Mieter zuvor schriftlich, die Reparatur selbst oder durch einen Dritten ausführen zu lassen.

9. Mietzinszahlungsbedingungen:

9.1. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zwischen den Parteien für den Einzelfall gilt für die Zahlung des Mietzinses folgendes:

9.1.1. Der Mietzins ist grundsätzlich im Voraus bei Abholung der Mietsache zur Zahlung fällig.

9.1.2. Bei einer Reservierung mehr als 6 Monate in Voraus erfolgt eine verbindliche Annahme des Angebots des Mieters und der aufschiebenden Bedingung der Überweisung eines Abschlags im Voraus. Die Höhe des Abschlags wird von Videotechnik Bär nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer der Mietzeit sowie der Mietsache festgelegt und dem Mieter in Textform mitgeteilt.

9.2. Ist im Einzelfall, (z.B. im Falle einer nachträglichen einvernehmlichen Verlängerung der Mietzeit) eine Zahlung gegen Rechnung vereinbart, so sind alle Rechnungsbeträge spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung vom Mieter zu bezahlen.

10. Nebenpflichten des Mieters:

10.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln, insbesondere vor Überbeanspruchung zu schützen sowie für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen. Etwaige Gefahrenerhöhungen sind von Videotechnik Bär vor Nutzung der Mietsache mitzuteilen. Vom Mieter vorgenommene Einstellungen (z.B. Menü-Einstellungen von Kameras) sind vor Rückgabe auf den Standard zurück zu setzen. Speichermedien, welche den Mieter leer zur Nutzung überlassen worden sind, müssen vom Mieter vor der Rückgabe gelöscht werden.

10.2. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Videotechnik Bär Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von Videotechnik Bär oder vom Hersteller angebracht wurden, zu entfernen.

10.3. Der Mieter darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Videotechnik Bär einem Dritten keinerlei Rechte an der Mietsache einräumen. Der Mieter darf auch keine Rechte aus dem Mietvertrag Dritten übertragen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder der gleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, hat der Mieter dies Videotechnik Bär unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum von Videotechnik Bär hinzuweisen.

10.4. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes der Mietsache ein Mangel, muss der Mieter diesen Mangel unverzüglich nach dessen Entdeckung Videotechnik Bär den mindestens Textform (z.B. Brief, Fax oder Email) mitteilen.

10.5. Im Falle des Abhandenkommens oder sonstigen Verlustes der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, dies den örtlichen Polizeibehörden und unverzüglich der Videotechnik mitzuteilen.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung:

11.1. Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Mieter jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

11.2. Außer im Bereich des § 354 a HGB (Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung) kann der Mieter Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Videotechnik Bär an Dritte abtreten.

12. Haftung von Videotechnik Bär:

12.1. Videotechnik Bär leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

12.1.1. Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.

12.1.2. Bei grober Fahrlässigkeit haftet Videotechnik Bär in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

12.1.3. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung der ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig Vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht, z.B. Überlassung der Mietsache) haftet Videotechnik Bär jedoch in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.

12.1.4. Befindet sich Videotechnik Bär in ihrer Leistung in Verzug, so haftet sie wegen dieser Leistung auch für Zufall unbeschränkt, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtszeitiger Leistung eingetreten wäre.

12.2. Soweit die Haftung von Videotechnik Bär ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Videotechnik Bär.

12.3. Videotechnik Bär behält sich den Einwand des Mitverschuldens vor. Insbesondere hat der Mieter die Pflicht zur Datensicherung nach dem aktuellen Stand der Technik.

12.4. Die vorstehenden Absätze der Ziff. 12 (Haftung von Videotechnik Bär) gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei Ansprüchen aus Produkthaftungsgesetz.

13. Besichtigungs-und Untersuchungsrechte von Videotechnik Bär:

Videotechnik Bär ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter jederzeit berechtigt, die Mietsache zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter hat Videotechnik Bär bei der Besichtigung und Untersuchung zu unterstützen. Videotechnik Bär trägt eventuelle Kosten der Besichtigung und Untersuchung der Mietsache.

14. Schlussbestimmungen:

14.1. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages, der Allgemeinen Mietbedingungen und Nebenabreden müssen schriftlich erfolgen.

14.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus und im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Mietbedingungen zu Grunde liegenden Mietvertrag ist 88416 Ochsenhausen. Für Anträge und Klagen der Videotechnik Bär gegenüber dem Mieter gilt zu dem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand.

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Videotechnik Bär GmbH (Stand 02/2013)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVB werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen/Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 2 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv

€ 50 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) iHv… EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 1000,00 EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung iHv 50% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 88416 Ochsenhausen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.